Ende der Übergangsfrist für die GoBD
Rechtzeitig den Umstieg auf ein DMS planen
Mit dem 1. Januar 2017 endet die Übergangsfrist für die GoBD, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff". Das bedeutet, dass alle steuerlich relevanten Dokumente (Rechnungen, PDF-Dateien, eMails etc.) im Original aufbewahrt werden müssen. Die einzige Ausnahme sind Papierdokumente — diese dürfen eingescannt und das Originaldokument weg geworfen werden. (Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind)
Achtung: Der bloße Ausdruck einer e-Rechnung genügt nicht den Anforderungen an die GoBD;
Ein Dateisystem (File Server) entspricht nicht den Anforderungen an „Unveränderbarkeit" und ist somit kein „Archivsystem" gemäß GoBD.
Fazit: Wer also nicht ausschließlich mit Papierdokumenten arbeitet, braucht ein elektronisches Archiv, das die Anforderungen der GoBDs erfüllt. Die Dokumente müssen darin während der Dauer der Aufbewahrungsfrist, unveränderbar, vollständig, jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden.
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